Das EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und löst das überholte EG-Beitreibungsgesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard für Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch Bankauskünfte erhältlich sind. Zudem werden alle juristischen und natürlichen Personen in der Europäischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabhängig davon ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt für die Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Des weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.
Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
ist am 29.Dezember 2011 in Kraft getreten. Mit dem vorliegenden Gesetz
werden insbesondere die freien Berufe zur Einhaltung spezifizierter
Sorgfaltspflichten und die Kammern bzw. zuständigen Behörden zur
verstärkten Aufsichtstätigkeit verpflichtet.
Bei einer neuen Geschäftsbeziehung muss die Identität
des Vertragspartners festgestellt und überprüft sowie während der
Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden. Der Begriff
"Verdachtsanzeige" wird ersetzt durch "Verdachtsmeldung", um die
Assoziation zu dem Begriff "Strafanzeige" zu unterbinden, die in der
Vergangenheit dazu führte, das Verdachtsfälle nicht gemeldet wurden.
Nunmehr sollen alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aus
Sicht der Steuerberater mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, gemeldet
werden, ohne eine vorherige rechtliche Prüfung durchzuführen.
Neuregelung der Selbstanzeige wurde vom Bundestag am 17.03.2011 beschlossen! Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 17/4182) beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss am Mittwoch (16.3.2011) den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen. Mit dem Gesetz soll insbesondere die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu geregelt werden, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sogenannte „Teilselbstanzeigen“ ausgeschlossen werden. Für eine wirksame Selbstanzeige ist künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten (§ 369 AO) einer Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt ist die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuerart und Besteuerungszeitraum), so dass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer Steuerart, also z.B. alle verkürzten Einkommensteueransprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, betroffen sind. Die strafbefreiende Wirkung tritt – vorbehaltlich der weiteren Bedingungen – dann für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer“ ein. Unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen daher auch nicht zum Abschluss von Verfahren. Die Rechtsfolge „Straffreiheit“ wird künftig dann nicht eintreten, wenn bei einer der offenbarten Taten Entdeckung droht. Das ist bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben worden ist. Der Gesetzentwurf enthält erstmals eine Betragsgrenze, die bestimmt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat – also z.B. bei den Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den jährlichen Besteuerungszeitraum – die Rechtsfolge Straffreiheit nicht eintritt (§ 371a Abs. 2 Nr. 3 AO-E). Übersteigt der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer hiernach den Betrag von 50.000 €, dann tritt die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr ein. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird (§ 398a AO-E). Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit einer Übergangsregelung soll das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eine Selbstanzeige erstattet haben, berücksichtigt werden. Für diese Selbstanzeigen soll § 371 AO a.F. mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt (§ 24 Einführungsgesetz AO-E). Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, für die Zukunft das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Das Rechtsinstitut selbst hat sich in der Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewährt. Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 16.3.2011 Der Bundesrat hat am 15.4.2011 das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz gebilligt. Mit dem Gesetz soll insbesondere die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu geregelt werden, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 08.12.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vorgelegt und wie folgt begründet:
"Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force
On Money Laundering (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der
Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten
Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der
sogenannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur
nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.
Die FATF hat in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010
Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung festgestellt, die auch den Vortatenkatalog des
Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuchs - StGB)
betreffen.
In der jüngsten Vergangenheit war im Steuerstrafrecht eine Flut von
Selbstanzeigen festzustellen. Diese beruht zu einem erheblichen Teil auf
dem Ermittlungsdruck, der durch den Ankauf von Datenträgern aus dem
Ausland entsteht, die Daten enthalten, mit denen Steuerdelikte zum
Nachteil des deutschen Fiskus nachgewiesen werden können.
Dabei fällt auf, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das
durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der
Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränken. Es
scheint daher naheliegend, dass die Selbstanzeige von
Steuerhinterziehern im Rahmen einer „Hinterziehungsstrategie“
missbraucht wird und in diesen Fällen gerade nicht dazu dient, alle
Steuerhinterziehungen anzuzeigen.
Die rasche Beseitigung der von der FATF festgestellten Defizite ist
notwendig, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.
Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, für die Zukunft
das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit
Strafbefreiung zu belohnen. Das Rechtsinstitut selbst hat sich in der
Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewährt."
Der Deutsche Bundestag hat am 03.07.2009
den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung verabschiedet. Am 10.07.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung zugestimmt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2302) ist ab 01.08.2009 in Kraft. Es soll die Flucht in
Steueroasen erschweren. Eine der wesentlichen Regelungen beinhaltet den Verlust von Steuervorteilen bei fehlender Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen. Dazu ist eine Rechtsverordnung durch die Bundesregierung zu erlassen. Dadurch können Unternehmen und Privatpersonen
mit Geschäftsbeziehungen zu so genannten unkooperativen Staaten stärker
zur Mitwirkung und zum Nachweis ihrer Angaben verpflichtet werden. Derjenige der
diesen Pflichten nicht nachkommt, kann Steuervorteile wie den Betriebsausgabenabzug oder die Entlastung bei der
Kapitalertragsteuer oder bei Dividenden verlieren. Am 05.08.2009 hat die Bundesregierung die Verordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung beschlossen. Seit dem 04.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) in Kraft.
Steuerstrafrecht
Die §§ 369 ff. AO (Abgabenordnung)
enthalten Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung steuerrechtlicher Sachaufklärungspflichten unter Strafe.
Es besteht eine Wechselwirkung zwischen materiellem Steuerrecht und dem Steuerstrafrecht. Die Verknüpfung des strafrechtlichen
Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist kennzeichnend für das
Steuerstrafrecht, insbesondere für den Grundtatbestand der
Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung
strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig
unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden
über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2
AO).
Was erheblich und was
pflichtwidrig ist, ergibt sich erst aus den einzelnen Vorschriften des
besonderen Steuerrechts wie etwa dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Umsatzsteuergesetz
(UStG). Der Erfolg der Steuerhinterziehung besteht in einer
Steuerverkürzung, d.h. die vom Finanzamt festgesetzte Steuer ist
niedriger als die von Gesetzes wegen geschuldete. Die Höhe der
Steuerschuld lässt sich jedoch nur nach den einzelnen Steuergesetzen
bestimmen.
Die §§ 369 - 384 Abgabenordnung (AO) unterscheiden zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten werden im Regelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
geahndet. Neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zählt der Bannbruch
(§ 372 AO), d.h. der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger
Gegenstände, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel
(§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung
(§§ 148, 149 Strafgesetzbuch) zu den Steuerstraftaten.
Steuerordnungswidrigkeiten können gem. § 377 AO mit einer
Geldbuße geahndet werden. Zu ihnen gehören die leichtfertige
Steuerverkürzung (§ 378), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und der
unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder
Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO).