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Erbrecht bei © Evert & Pausch Rechtsanwälte-Partnerschaft (AG Hamburg PR-Nr. 14) Eilbeker Weg 197, 22089 Hamburg, Tel.: 040/6523377 * Arbeitsrecht * Erbrecht * Sozialversicherungsrecht * Steuerrecht * Steuerstrafrecht * Versicherungsrecht.

Zentrales Testamentsregister - ab 01. Januar 2012 in Betrieb!

Das Zentrale Testamentsregister hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.
Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig maximal EUR 18,00. Damit sind sämtliche Kosten der Registrierung und alle Benachrichtigungen im Sterbefall abgegolten.

Schon seit über fünf Jahren besteht das Zentrale Vorsogeregister welches ebenfalls von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell, sicher.

Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Die für die Verschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter sollen gesondert festgestellt werden. Gleiches gilt für die Angaben zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben. Diese Änderung ist erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, für welche die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.
Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt als Schenkung. Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist.

Änderungen des Bewertungsgesetzes ab 30. Juni 2011


Die Vorschriften über die gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wurden aus Gründen der Praktikabilität und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung weiter präzisiert, insbesondere wurde klar gestellt, dass Beteiligter am Feststellungsverfahren auch der Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bzw. der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ist. Obwohl sich das Inkrafttreten der Änderungen verzögert hat, wurde an der im Gesetzentwurf vorgesehen erstmaligen Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 festgehalten. Um die Ermittlung des gemeinen Werts bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren zu gewährleisten, werden die Regelherstellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.

Mehr Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vollständig gleichgestellt. Sie werden nun der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten so, neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag, auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend ab dem 1. August 2001. Damit gelten künftig folgende Erbschaftsteuersätze für eingetragene Lebenspartner:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG)
bis einschließlich … Euro:                                           Prozentsatz

75.000                                                                           7
300.000                                                                         11
600.000                                                                         15
6.000.000                                                                       19
13.000.000                                                                     23
26.000.000                                                                     27
über 26.000.000                                                              30


Auch im Grunderwerbsteuerrecht wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleichgestellt. Dies ist für die Steuerbefreiungen nach § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes von Bedeutung. Demnach kann auch ein Lebenspartner u. a. ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 13. Dezember 2010 verwirklicht werden.

Lassen Sie sich von uns beraten und vertreten - nehmen Sie Kontakt auf!

Der Bundestag hat am 02.07.2009 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Der Bundesrat hat am 18.09.2009 den Neuregelungen ebenfalls zugestimmt. Das Reformgesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Das neue Recht ist ab diesem Tag für alle Erbfälle seit dem 1.1.2010 anzuwenden. Unter anderem sind die Pflichtteilsentziehungsgründe vereinheitlicht und erweitert, wodurch die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt wird. Es gelten erweiterte Stundungsgründe, wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht. Die Verjährung der familien- und erbrechtlichen Ansprüche ist der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers wird anders berechnet. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr zu 9/10teln, im dritten Jahr zu 8/10teln, im vierten Jahr zu 7/10teln und so weiter. Der Anspruch auf Berücksichtigung von Pflegeleistungen ist unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Erbrecht

Das deutsche Erbrecht befindet sich zur Zeit im Umbruch.

Wer erbt, erbt alles was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe nicht ausschlägt) - Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird mit dem Tod des Erblassers nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).

Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG).

Am 05.12.2008 hat der Bundesrat dem neuen Erbschaftsteuerrecht zugestimmt, welches am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Das neue Gesetz kann über die Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.

Weitere interessante Links und Informationen zu diversen Rechtsgebieten und Verbänden finden Sie im "Verzeichnis Sozialrecht" zum Erbrecht, mit dem Gesetzetext Erbrecht im BGB.