Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 93/10 des BAG zum Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10) bestätigt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Diese Entscheidung ist für die betroffenen Leiharbeitnehmer möglicherweise von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Unter Umständen - jeweils vom Einzelfall abhängig - können die Leiharbeitnehmer von Ihren Leiharbeitgebern Lohnforderungen für die Vergangenheit einfordern, da sie Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft der Betriebe haben für die sie ausgeliehen wurden. Oft gibt es in den Arbeitsverträgen Ausschlussfristen zur Geltendmachung etwaiger Forderungen, die zum Teil nur drei Monate betragen. Eventuell betroffene Leiharbeitnehmer sollten sich deswegen umgehend beraten lassen!
Arbeitsrecht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Arbeitsvertrag begründen und beenden.
Bei einer ordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Frist eingehalten werden, eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis für gewöhnlich fristlos. Eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel innerhalb von maximal drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzulegen!- Nehmen Sie also rechtzeitig zu uns Kontakt auf!!.
Wenden Sie sich deshalb umgehend an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Hamburg um diese Frist nicht unnötig verstreichen zu lassen. Frau Rechtsanwältin Pausch ist Ihre qualifizierte Ansprechpartnerin rund um Probleme des drohenden Arbeitsplatzverlustes. Auch bei Mobbing oder drohender Kündigung und bereits erfolgter Abmahnungen, sollten Sie nicht lange zögern und kompetente Hilfe durch die Hamburger Rechtsanwälte-Partnerschaft Evert und Pausch in Anspruch nehmen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag endet bei Eintritt der auflösenden Bedingung. Um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt sich auch dann, wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, in der Regel das 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers, vereinbart ist. Auch durch einen Vertrag über Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet, das durch Zeitablauf endet.
Dagegen endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch bei Erreichen des Rentenalters oder bei Bezug einer Altersrente oder einer anderen Rente. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung.
Bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (§ 613a BGB) oder im Fall einer Unternehmensumwandlung nach dem Umwandlungsgesetz endet das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer im Zeitpunkt des Übergangs. Zeitgleich tritt der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis ein. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel durch Gesetz oder Verwaltungsakt. Auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Arbeitsgerichts nach §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz beendet werden, wenn zwar die Arbeitgeberkündigung unwirksam war, dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zumutbar ist. Im allgemeinen ist dann jedoch eine Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Tarifverträge, die zum Teil in den Bundesländern für einzelne Branchen unterschiedlich sind, können einen Einfluss auf die Höhe der Abfindung bei Kündigung haben. Allgemeinverbindliche Tarifvertäge gibt es in Hamburg für unterschiedliche Branchen.
Mit der Ernennung zum Beamten erlischt ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis (§ 10 Bundesbeamtengesetz, analoge Regelungen finden sich in den Beamtengesetzen der Bundesländer).
Beim Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Den Erben steht das rückständige Arbeitsentgelt und gegebenenfalls nach tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen auch Entgeltfortzahlung für eine bestimmte Zeit sowie Sterbegeld zu.
Informieren Sie sich über die interessantesten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen in der Rubrik Rechtsprechung bei der Arbeitgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltverein.
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