Der Gesetzgeber hat auch im Jahr 2011 wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 01.01.2012 eingeführt. Einzelheiten können auf der Seite des BMF "Steuerliche Neuregelungen zum 01.Januar 2012" eingesehen werden.
Dazu gehören unter anderem Verbesserungen der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, sowie der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienlastenausgleich (Kindergeld). Ebenso ist die Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil erleichtert worden.
Elektronische Signatur/Rechnungen - Ab 01.Juli 2011 - Art. 5 des
SteuervereinfachungsG 2011 - Ab
dem 01.07.2011 ist für die Versendung elektronischer
Rechnungen keine elektronische Signatur mehr erforderlich. Eine
Unterscheidung in elektronische und Papierrechnungen erfolgt nicht mehr -
beide Arten von Rechnungen werden umsatzsteuerlich gleich behandelt.
Für den Vorsteuerabzug müssen die gesetzlichen Voraussetzungen
weiterhin erfüllt sein. Allerdings müssen die elektronischen Rechnungen
innerhalb der 10jährigen Aufbewahrungsfrist elektronisch archiviert
werden. Der Ausdruck der elektronischen Rechnung und die Aufbewahrung in
Papierform genügen nicht! Die elektronische Aufbewahrung muss so
erfolgen, dass eine Änderung des Inhaltes nicht mehr möglich ist (z.B.
auf einmal beschreibbare DVD). Einzelheiten können der Webseite "Frage und Antwortkatalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungstellung ..." des BMF
entnommen werden. Zu beachten ist, dass auch nach dem 01. Juli 2011 der
Rechnungsempfänger der jeweiligen Form der
Rechnungsübermittlung zustimmen muss.
Jahreswechsel 2010/2011 - Was muss ich wissen? Wichtige steuerliche Änderungen und Informationen im Überblick - Bundesministerium der Finanzen.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann – auch wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro gewährt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.
Um Doppelförderungen zu vermeiden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nur noch begünstigt, soweit sie nicht bereits öffentlich gefördert werden. Wurde für eine Dienstleistung bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften
Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es bis zu 500 Euro.
Altersvorsorge besser absetzbar
Auch 2011 erhöht sich der Steuervorteil für die Altersvorsorge z.B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2011 werden 72 Prozent der Gesamtbeiträge, höchstens jedoch 72 Prozent von 20.000 Euro je Steuerpflichtigen, steuerfrei gestellt und damit 2 Prozentpunkte mehr als noch im Vorjahr. Dies hat zur Folge, dass jetzt 44 Prozent der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt werden.
Keine Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (ab 2011: oder auf der Ersatzbescheinigung) eingetragen wurde, werden von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Unabhängig von einem Freibetrag entsteht bei diesen Arbeitslöhnen grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld. Die Neuregelung gilt bereits ab dem Jahr 2009. Sie entlastet Arbeitnehmer und Verwaltung von unnötigem bürokratischem Aufwand.
Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status
Ab 2010 können alle in inländischen Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - selbst wenn sie im Ausland leben - unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die „Riester“-Förderung durch staatliche Zulagen in Anspruch nehmen.
„Riester“-Förderung weiterhin für Arbeitslosengeld II – Empfänger
Empfänger von Arbeitslosengeld II behalten trotz Wegfalls der Rentenversicherungspflicht ihren Anspruch auf die „Riester“-Förderung. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 sind auch diejenigen Personen in den Kreis der unmittelbar zulageberechtigten Personen einbezogen,die eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigten Personengruppen angehörten.
Verbesserte Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die steuerliche Förderung der Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Unternehmen wurde weiter verbessert. Nach der Neuregelung können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2009 wird erreicht, dass auch für 2009 die Entgeltumwandlung bei der steuerlichen Förderung möglich ist.
Mehr Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vollständig gleichgestellt. Sie werden nun der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten so, neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag, auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend ab dem 1. August 2001. Damit gelten künftig folgende Erbschaftsteuersätze für eingetragene Lebenspartner: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … Euro Prozentsatz 75.000 7 300.000 11 600.000 15 6.000.000 19 13.000.000 23 26.000.000 27 über 26.000.000 30
Auch im Grunderwerbsteuerrecht wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleichgestellt. Dies ist für die Steuerbefreiungen nach § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes von Bedeutung. Demnach kann auch ein Lebenspartner u. a. ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 13. Dezember 2010 verwirklicht werden.
Elektronische Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuerpflichtige müssen ihre Erklärungen für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 künftig elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Von der damit verbundenen Verringerung des Verwaltungsaufwands profitieren Steuerpflichtige und Verwaltung gleichermaßen.
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden.
Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein.
Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings – wie bisher – bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit.
Dies bedeutet u. a.:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Beispiel: Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
Beispiel: Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter www.elster.de sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Die elektronische Lohnsteuerkarte“ zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Faktorverfahren für Ehegatten ab 2010
RechnenSie nach, ob sich das Faktorverfahren auch für Sie lohnt. Ab 2010können sich Ehepartner, die beide Arbeitnehmer sind, für daszusätzliche Verfahren beim Lohnsteuerabzug entscheiden. Es hat denVorteil, dass schon beim Abzug der Lohnsteuer steuerentlastendeVorschriftenbei jedem Ehegatten berücksichtigt werden.Zur Berechnung hat das BMF einenAbgabenrechner onlinegestellt.
Am 10.07.2009 hat auch der Bundesrat dem
Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt. Durch das
Bürgerentlastungsgesetz können ab dem 01.01.2010 Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der gesetzlichen
Basisleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese
Steuerbegünstigung gilt auch für die
private Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch ohne Ansatz der Beiträge zu freiwilligen
Zusatzversicherungen, wie z.B. Einzelzimmer bei Krankenhausaufenthalten. Für Unternehmer kann die neu geschaffene erweiterte Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach
vereinnahmten Entgelten sein. Die Umsatzgrenze für die
Ist-Versteuerung wird rückwirkend vom 01.07.2009 und zunächst zeitlich befristet bis
zum 31.12. 2011 bundeseinheitlich auf 500.000 EUR angehoben. Diese
Umsatzgrenze galt bisher lediglich für die neuen Bundesländer (für die
alten Länder galt ein Betrag i.H.v. 250.000 EUR) und auch nur bis zum
31.12.2009.
Ebenfalls am 10.07.2009 stimmte der Bundesrat dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu. Dadurch haben Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu einem Staat
unterhalten, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht
einhält, erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten.
Bei Nichterfüllung der Nachweis- und Mitwirkungspflichten können die
Finanzbehörden den Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der
Kapitalertragsteuer oder eine Steuerbefreiung für Dividenden
verweigern. Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2302) ist ab 01.08.2009 in Kraft.
Das deutsche Steuerrecht wird durch folgende Prinzipien geprägt:
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
Dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgend richtet sich die Höhe der Steuer nicht
nach Äquivalenzgesichtspunkten, sondern ausschließlich nach der Frage, wie viel
der einzelne Steuerpflichtige in der Lage ist, zur Staatsfinanzierung
beizutragen (Leistungsfähigkeit als Fähigkeit, Steuern zahlen zu können).
Sozialstaatsprinzip
Nach dem Sozialstaatsprinzip soll das Steuerrecht auf den wirtschaftlich
schwachen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen und ein sozialer Ausgleich bei der
Besteuerung bewirkt werden. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips im Steuerrecht ist
z. B. der gestaffelte Steuertarif in der Einkommensteuer.
Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit darf eine Besteuerung nur vorgenommen
werden, wenn der Steuertatbestand zuvor gesetzlich normiert wurde.
Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung folgt auch, dass
die Finanzbehörden nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet sind, die gesetzlich geschuldeten Steuern zu erheben. Steuerbefreiungen dürfen nur auf gesetzlicher
Grundlage erfolgen.
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Dieser Grundsatz gebietet es, gleiche
Sachverhalte gleich zu besteuern und damit die Steuerpflichtigen gleich zu
behandeln. Er ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) und
einfachgesetzlich in § 85 der Abgabenordnung.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beinhaltet auch, dass
Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt werden (Pendlerpauschale ua.).
Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.
Steuerpflichtige können sich daher nicht auf eine rechtswidrige Praxis von
Finanzämtern berufen, durch die z.B. andere Steuerpflichtige rechtswidrig
begünstig werden.
Nettoprinzip
Von grundlegender Bedeutung ist das Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht. Das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung - nach der individuellen Leistungsfähigkeit - setzt eine
individuell ermittelte Steuerbemessungsgrundlage voraus. Was Steuerpflichtige
für ihren Beruf oder ihren Betrieb ausgeben, ist für die Steuerzahlung nicht
mehr verfügbar und reduziert daher ihre steuerliche Leistungsfähigkeit.
Beispiele hierfür sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(z.B. Pendlerpauschale/Werkstorprinzip), Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung, Kreditzinsen u.a..