Nun auch OLG Karlsruhe: Keine Leistungskürzung wegen verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste ohne Hinweis des Versicherers (Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 89/11; zu VVG § 28 IV, VHB 2008 § 8 Ziff. 2a) ff)).
Wie bereits der BGH in seinem Urteil vom 17.09.2008 (IV ZR 317/05; zu VHB 1992 § 21 Nr. 1c) festgestellt hat, besteht für den Versicherer die Pflicht, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei der Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.
Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Es gilt ausnahmslos für alle Verträge, die ab diesem Tag neu abgeschlossen wurden. Auf Verträge, die am 1. Januar 2008 schon bestanden haben, sogenannte Altverträge, werden die meisten Regelungen des neuen VVG erst ein Jahr später, d.h. ab dem 1. Januar 2009, angewandt. Eine der wesentlichsten Änderungen durch das neue Gesetz betrifft die Abschaffung des "Alles oder Nichts Prinzips". Nunmehr hat auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, der Versicherung eine - dem Verschulden entsprechende - Leistung zu gewähren.
Einen Kurzüberblick über das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz erhalten Sie, als PDF-Datei oder als Broschüre, auf den Seiten des Bundesjustizministeriums. Bitte beachten Sie, dass die in der Broschüre des Bundesministeriums aufgeführten Beispiele eine rechtliche Beratung nicht ersetzen können. Die Rechtsprechung zum neuen VVG ist noch nicht gefestigt und beeinflusst durch laufende Aktualisierungen die rechtliche Beurteilung des Einzelfalles.
Versicherungsrecht
Es gibt eine große Vielfalt von Versicherungsverträgen, insbesondere auch im unternehmerischen Bereich. Zögern Sie nicht und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Die wichtigsten Versicherungsverträge für Verbraucher sind: Haftpflichtversicherung: Sie versichert das Risiko des Schädigers, von dem Geschädigten, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Eine besondere Form der Haftpflichtversicherung ist die – gesetzlich vorgeschriebene – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter.
Private Krankenversicherung:
Die private Krankenversicherung dienen der Absicherung unter anderem für die Folgen von Erkrankungen, insbesondere die Kosten für medizinische Heilbehandlungen.
Private Unfallversicherung:
Sie versichert das Risiko bei Unfällen. Je nach Vertrag werden zum
Beispiel Invaliditäts-, Übergangs- oder Todesfallleistungen,
Krankenhaustage-, Genesungs- oder Tagegelder gezahlt.
Lebensversicherung:
In Form der Risikolebensversicherung sichert sie die von ihr
begünstigten Hinterbliebenen gegen das Todesfallrisiko der versicherten
Person ab.
Als Kapitallebensversicherung dient sie im wesentlichen der Kapitalanlage und der Vermögensbildung.
Hausratversicherung: Dadurch wird der Hausrat, also insbesondere Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl, Raub oder Vandalismus, Brand oder Blitzschlag, sowie Leitungswasser, Sturm oder Hagel abgesichert. Gebäudeversicherung: Diese - oftmals gesetzlich vorgeschriebene Versicherung - versichert, Schäden, welche durch z.B. Sturm, Leitungswasser oder Feuer an Gebäuden entstehen und dieses beschädigten oder zerstörten.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie erbringt Leistungen, für den Fall indem die versicherte Person aufgrund von Krankheit oder sonstigen Gebrechen voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, einer bestimmten Berufstätigkeit nachzugehen.
Speziell im Straßenverkehrsrecht treten öfter Probleme mit der gegnerischen oder eigenen Kfz-Versicherung auf. Die Höhe des Schadenersatzanspruches und des Schmerzengsgeldanspruchs ist oftmals von einer kompetenten Vertretung abhängig.
Einen Kurzüberblick über das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.